subjektives Recht
Substantiv · Wortverbindung · n
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allgemeine Rechtslehre: Rechtsmacht, die einem Einzelnen durch eine Rechtsnorm des objektiven Rechts verliehen wird und die bewirkt, dass dieser von einem anderen im eigenen Interesse ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen kann
Subjektive Rechte können sich aus dem Privatrecht und aus dem öffentlichen Recht ergeben.